Satzung |
Wir weisen darauf hin, dass diese Online-Version unserer Satzung nicht rechtskräftig ist. Rechtskraft besitzt nur die uns vorliegende, originale Ausfertigung. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Barnim e.V. SatzungStand: 14.Dezember 1996 § 1 Name und Sitz1. Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Kreisvereinigung Barnim e.V. 2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, sonstigen Angehörigen und Sorgeberechtigten sowie von Freunden und Förderern geistig Behinderter. 3. Der Sitz des Vereins ist Eberswalde. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Eberswalde unter der Nr. VR 129 eingetragen. Die Eintragung erfolgt am 20. September 1990. 4. Der Verein ist Mitglied der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung; Landesverband Brandenburg e.V. und der Bundesvereinigung von Menschen mit geistiger Behinderung e.V. § 2 Aufgabe und Zweck1. Aufgabe und Zweck des Vereins sind die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für geistig Behinderte aller Altersstufen bedeuten einschl. Maßnahmen der Jugendpflege. Zum Betreiben dieser o.g. Einrichtungen kann der Verein eine oder mehrere gemeinnützige Betriebsführungs- GmbH gründen. Die Kreisvereinigung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung muss immer mehr als 51 % der Gesellschafteranteile halten. Dazu gehören z.B.:
2. Der Verein vertritt die Interessen der geistig Behinderten gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. 3. Der Verein will das Verständnis für die Belange der geistig Behinderten in der Öffentlichkeit fördern. § 3 Gemeinnützigkeit1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dass es sich dabei um steuerlich unschädliche Förderung handelt. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mittel des VereinsDie Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
§ 5 Mitgliedschaft1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. 3. Alle Mitglieder sollen sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einsetzen und dazu beitragen, dass der enge Zusammenhalt des Vereins gewahrt bleibt und gefördert wird. 4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag und jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig. 5. Die Mitgliedschaft endet durch
6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur bis zum 30. September eines jeden Jahres für den Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. 7. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
§ 7 Mitgliederversammlung1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder, mindestens jedoch 25 Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens drei Wochen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Dieser kann der Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen. 5. Für die Abstimmung und Beschlüsse gilt folgendes:
6. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 8 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal sieben Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Mindestens vier Vorstandsmitglieder müssen Väter oder Mütter eines geistig Behinderten sein. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. 2. Der Vorstand führt die erforderlichen Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, Darlehen und Kredite zur satzungsgemäßen Verwendung aufzunehmen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in deren Rahmen Vorstandsmitgliedern und dem eingesetzten Geschäftsführer die Aufgaben, Befugnisse und Berechtigungen zugewiesen werden. 3. Der Vorstand leitet unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Vereinsarbeiten im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Durchführung aller Aufgaben des Vereins und seiner Einrichtungen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen. 4. Der Vorstand kann zur Mitarbeit und Beratung Beiratsmitglieder berufen. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Amtszeit entspricht der des Vorstandes. 5. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung und Befugnisse regeln. 6. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, und dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. 7. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei einer der beiden der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende bzw. der dritte Vorsitzende sein muss. § 9 Geschäftsjahr, Rechnungslegung1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die Rechnungslegung erfolgt nach den in der Abgabenordnung jeweils geltenden Fassung niedergelegten gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die Rechnungslegung eines Geschäftsjahres ist von einem Angehörigen der Wirtschaftsprüferberufe auf seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. § 10 AuflösungBei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Landesverband Brandenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Zum Seitenanfang |